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Ausbildung & Anerkennung

Studienvisum (§16b) und Bewerbung an deutschen Hochschulen

Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach §16b AufenthG — mit Begleitung bei der Bewerbung an deutschen Hochschulen.

§16b AufenthG Aufenthalt zum Studium
Zulassung Zwingende Voraussetzung
Sperrkonto Finanzierung für das erste Jahr
DSH / TestDaF Bei deutschsprachigen Studiengängen

Worum es geht

Ein Studienvisum wird nur mit Zulassung einer deutschen Hochschule erteilt — und eine Zulassung nützt ohne Visum nichts. Beide Fristen laufen parallel und beeinflussen einander.

Deshalb behandeln wir Hochschulbewerbung und Visumakte als einen Vorgang und nicht als zwei getrennte Aufgaben. Wer erst zulässt und dann ans Visum denkt, verliert regelmäßig ein Semester.

Für wen dieser Weg gedacht ist

  • Abiturientinnen und Abiturienten mit Studienabsicht
  • Wer einen Master in Deutschland anschließen möchte
  • Wer über das Studienkolleg einsteigen muss

Voraussetzungen

  • Zulassungsbescheid einer deutschen Hochschule
  • Nachweis der Finanzierung für das erste Jahr
  • Sprachnachweis je nach Studiengang
  • Krankenversicherungsschutz
  • Gegebenenfalls Studienkolleg und Feststellungsprüfung

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass
  • Abiturzeugnis mit beglaubigter Übersetzung
  • Zulassungsbescheid
  • Sperrkontonachweis
  • Sprachzertifikat
  • Motivationsschreiben und Lebenslauf

Ablauf Schritt für Schritt

Jeder Schritt ist der Seite zugeordnet, die ihn tatsächlich ausführt.

WirSieBehörde

  1. 01

    Zeugnis bewerten

    Berechtigt Ihr Abschluss direkt — oder führt der Weg über das Studienkolleg?

    Wir
  2. 02

    Hochschulen und Studiengänge auswählen

    Nach Zulassungschance, nicht nur nach Ranking.

    Wir
  3. 03

    Bewerbung über uni-assist oder direkt

    Fristen unterscheiden sich je Hochschule.

    Wir
  4. 04

    Sprachnachweis erbringen

    DSH, TestDaF oder englischer Nachweis, je nach Studiengang.

    Sie
  5. 05

    Sperrkonto eröffnen

    Die Einzahlung müssen Sie leisten.

    Sie
  6. 06

    Visumakte aufbauen

    Vollständig, parallel zur Bewerbung.

    Wir
  7. 07

    Zulassung und Visum

    Hochschule und Auslandsvertretung entscheiden.

    Behörde
  8. 08

    Ankunft und Immatrikulation

    Anmeldung, Versicherung, Einschreibung.

    Wir

Was dieser Weg bietet

Ein deutscher Abschluss

Er entsteht in Deutschland und muss danach nicht anerkannt werden — das Anerkennungsproblem entfällt vollständig.

Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche

Nach erfolgreichem Abschluss ist ein Aufenthalt zur Suche nach einer qualifizierten Stelle möglich.

Meist nur ein Semesterbeitrag

An staatlichen Hochschulen fällt überwiegend kein volles Studienentgelt an; einzelne Bundesländer erheben zusätzlich Gebühren für Studierende aus Nicht-EU-Staaten.

Arbeiten in begrenztem Umfang

Neben dem Studium ist eine Erwerbstätigkeit im gesetzlich zulässigen Rahmen erlaubt.

Was dagegen spricht

Was Sie realistisch einplanen müssen:

  • Ein türkisches Abiturzeugnis berechtigt nicht in jedem Fall unmittelbar zum Studium — das Studienkolleg kostet ein zusätzliches Jahr.
  • Das Sperrkonto bindet echtes Geld für ein Jahr.
  • Ein Studium ist kein Arbeitsvisum. Die Erwerbstätigkeit ist zeitlich begrenzt.
  • Die Fristen der Hochschulen sind starr; ein verpasster Termin bedeutet ein halbes Jahr Wartezeit.

Wer zahlt was

Arbeitgeber
Nicht beteiligt — dieser Weg wird nicht von einem Arbeitgeber getragen.
Bewerber
Sperrkonto, Semesterbeitrag, Übersetzungen und Lebenshaltung.
Amtliche Gebühren
Visumgebühr nach geltender Ordnung.

Häufige Fragen

01 Reicht mein Abiturzeugnis?

Das hängt von Notendurchschnitt, Fachrichtung und Hochschule ab. Führt der Weg über das Studienkolleg, ist das ein zusätzliches Jahr — planbar, aber es muss vorher bekannt sein.

02 Darf ich neben dem Studium arbeiten?

Ja, aber im gesetzlich begrenzten Umfang. Die Grenzen ergeben sich aus dem Aufenthaltsrecht in der geltenden Fassung.

03 Kann ich nach dem Abschluss bleiben?

Nach erfolgreichem Abschluss besteht die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche. Die Entscheidung trifft die Ausländerbehörde.